Das Amt des Bürgerbeauftragten
Der Bürgerbeauftragte des Althings wird vom Parlament für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und soll die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, die für die Ernennung zum Richter am Obersten Gericht gestellt sind. Der Bürgerbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Welche Aufgabe hat der Bürgerbeauftragte?
Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe Aufsicht bei der Staats- sowie der Kommunalverwaltung zu führen und die Rechte der Bürger gegenüber den Behörden zu wahren. Der Bürgerbeauftragte soll die Wahrung der Gleichberechtigung sichern und dafür sorgen, dass die Verwaltung dem Gesetz und guten Verwaltungspraktiken gemäß verläuft.
Die Befugnisse des Bürgerbeauftragten
Der Bürgerbeauftragte des Althings führt Aufsicht bei der Staats- bzw. der Kommunalverwaltung, aber auch bei der Tätigkeit einer privaten Instanz, insoweit diese rechtliche Befugnisse hat Beschlüsse zu fassen, die sich auf die Rechte und Pflichten der Bürger beziehen. Bei dem Bürgerbeauftragten können Beschwerden vorgebracht werden über jede Entscheidung, Verfahren oder Verhaltensweisen von Angestellten der Ministerien und anderer Dienststellen der öffentlichen Verwaltung. Dasselbe gilt für Kommunalbeamte und andere Beschäftigte in der Kommunalverwaltung sowie Privatangestellte, insofern diese rechtliche Befugnisse haben Beschlüsse zu fassen, die sich auf die Rechte und Pflichten der Bürger beziehen.
In welchen Bereichen wird der Bürgerbeauftragte nicht tätig?
Der Bürgerbeauftragte kann in volgende Bereiche nicht eingreifen:
- Angelegenheiten des Althings
- Angelegenheiten der Gerichte
- Verwaltungsmässige Entscheidungen, die dem Gesetz gemäß noch vor das Gericht gebracht werden müssen, können nicht durch den Bürgerbeauftragten überprüft werden.
- Privatrechtliche Streitigkeiten
Was kostet die Unterstützung durch den Bürgerbeauftragten?
Die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten ist für den einzelnen Bürger kostenlos.
Wer kann sich an den Bürgerbeauftragten wenden?
Jeder der meint, dass er von den Behörden ungerecht behandelt würde, kann sich an den Bürgerbeauftragten des Althings wenden. Dies gilt für alle einzelnen Personen, Isländer sowie Ausländer, wie auch juristische Personen des Privatrechts (Vereine und Verbände).
Bedingungen für die Behandlung von Petitionen
Eine der Bedingungen dafür, daß der Bürgerbeauftragte eine Eingabe behandelt, ist: Wenn es sich um eine Verwaltungsentscheidung handelt, über die man sich auf höherer Ebene beschweren kann, z. B. bei einem Minister, muss der Petent zuerst bei dieser Instanz seine Beschwerde vorbringen. Dennoch ist es in gewissen Fällen möglich, sich direkt an den Bürgerbeauftragten zu wenden, z. B. im Fall eines Verwaltungsverzugs oder auf Grund des Verhaltens eines Beamtens. Die Frist für Eingaben an den Bürgerbeauftragten ist ein Jahr, von dem Datum an, an dem die Mitteilung über die in Frage gestellte Entscheidung den Petent erreicht hat. Eingaben an den Bürgerbeauftragten müssen schriftlich sein. Ein Beschwerdeformular ist im Büro des Bürgerbeauftragten erhältlich und kann ebenso von der Webseite heruntergeladen werden. Auf Wunsch, und insoweit dies möglich ist, sind die Mitarbeiter des Büros des Bürgerbeauftragten bei der Formulierung der Beschwerde behilflich.
Wie verläuft die Untersuchung eines Falles?
Die Behörden sind verpflichtet dem Bürgerbeauftragten die durch ihn für seine Arbeit benötigte Information zur Verfügung zu stellen, u. a. alle Berichte, Dokumente und andere Akten. Dazu hat der Bürgerbeauftragte freien Zutritt zu allen Einrichtungen der Behörden um Untersuchungen hinsichtlich seiner Arbeit auszuführen. Der Bürgerbeauftragte ist berechtigt, Angestellten bei den Behörden zu einer mündlichen Berichtgebung vorzuladen. Wenn sich der Bürgerbeauftragte nach einer Voruntersuchung, für die Zulassung einer Beschwerde entschiedet, gibt er der zuständigen Behörde die Gelegenheit ihre Argumente vorzubringen.
Erledigung der Aufgaben.
Die Anliegen, die durch den Bürgerbeauftragten zur weiteren Untersuchung zugelassen sind, werden zum größten Teil entweder mit einer Berichtigung durch die zuständige Behörde abgeschlossen oder mit einer Aussage des Bürgerbeauftragten erledigt, in der er das Ausmaß eventueller Gesetzesüberschreitung oder das Missachten von guten Verwaltungspraktiken beurteilt. Im Fall, dass das Handeln einer Behörde Anlass zu Vorhaltungen oder Kritik des Bürgerbeauftragten gibt, ersucht dieser die zuständige Behörde richtigstellende Maßnahmen zu treffen.
Sind die Konklusionen des Bürgerbeauftragten für die Behörden bindend?
Die Stellungnahmen des Bürgerbeauftragten sind für die Behörden nicht rechtlich bindend, allerdings werden seine Empfehlungen meistens befolgt. Wenn eine Behörde die Vorschläge des Bürgerbeauftragten nicht annimmt, kann dieser Prozesskostenbeihilfe für die Betreffenden vorschreiben, um ihnen die Möglichkeit zu geben einen Prozess gegen die zuständige Behörde zu führen.
Der Bürgerbeauftragte legt dem Althing alljährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor, worin, außer den von ihm erwirkten Abschlüssen von Fällen, auch die Reaktionen der Verwaltung zu finden sind.
Das Büro des Bürgerbeauftragten
Weitere Informationen und Anweisungen sind beim Büro des Bürgerbeauftragten des Althings zu erfragen: Adresse: Þórshamar, Templarasund 5, 101 Reykjavík
Telefon: (354) 510 6700
Telefax: (354) 510 6701
Kostenloser Anruf: (354) 800 6450
E-mail Adresse: postur@umb.althingi.is